Satzung der Bürgerwehr

§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historische Bürgerwehr Mittelbiberach 1599 e.V.“

Namen im folgenden Bürgerwehr genannt.

(2) Die Bürgerwehr ist in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in

Mittelbiberach.

(3) Die Bürgerwehr ist Mitglied im Landesverband Hist. Bürgerwehren und Stadtgarden

Württemberg Hohenzollern. Die Satzung des Landesverbandes ist für die

Bürgerwehr verbindlich.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Die Bürgerwehr repräsentiert die vielhundertjährige geschichtliche Vergangenheit

der Gemeinde Mittelbiberach.

(2) Die Bürgerwehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch

Heimat und Brauchtumspflege. Sie soll insbesondere zur Erhöhung kirchlicher

Festlichkeiten beitragen, und gibt bei bedeutenden Anlässen den Feiern der

bürgerlichen Gemeinde den festlichen Rahmen.

(3) Die Bürgerwehr ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Zur Aufgabe gehören auch die Teilnahme an Landes-, Bürgerwehr- und

Freundschaftstreffen, Heimat- und Stadtfesten, Geselligkeitsveranstaltungen,

sowie das Ausrichten solcher Veranstaltungen.

Die Bürgerwehr kann nach Beschluss des Verwaltungsrates an allen nationalen

und internationalen Veranstaltungen teilnehmen.

(5) Mittel der Bürgerwehr dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Bürgerwehr ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Bürgerwehr besteht aus den:

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern.

(2) Als aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden.

(3) Als passives Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,

aufgenommen werden.

(4) Die Mitgliedschaft in der Bürgerwehr ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat oder die Vollversammlung.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung.

(5) Auf Vorschlag kann der Verwaltungsrat beschließen, dass Mitglieder, welche sich

durch besondere Förderung der Bürgerwehr ausgezeichnet haben, zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Dienstzeit, Kapitulation und Verpflichtung der aktiven Mitglieder

(1) Die Kapitulationszeit (Dienstzeit) beginnt mit der Neuaufstellung und dauert längstens

sechs Jahre. Der spätere Eintritt bzw. die Aufnahme in die Bürgerwehr als

aktives Mitglied verpflichtet grundsätzlich zur Dienstzeit bis zur Kapitulation.

Ein früheres Ausscheiden z. B. aus alters- oder gesundheitsbedingten Gründen ist

möglich.

(2) Nach der Kapitulation erfolgt die Neuaufstellung. Die Mitgliedschaft bei der

Neuaufstellung wird von den bisherigen Mitgliedern durch Unterschrift im

Protokollbuch erneut erworben. Für neue Mitglieder gilt § 4 Abs. 4.

(3) Alle aktiven Mitglieder werden nach der Neuaufstellung durch den Bürgermeister

vor dem Gemeinderat der Gemeinde Mittelbiberach verpflichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) durch Austritt.

Der Austritt ist gegenüber dem Hauptmann schriftlich zu erklären. Er wird zum

Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

(2) durch Ausschluss.

Bei gröblichem Verstoß gegen die Zwecke und Ziele der Satzung kann vom

Verwaltungsrat der Ausschluss beschlossen werden.

§ 7 Organe

Die Organe der Bürgerwehr sind:

1. die Vollversammlung

2. der Verwaltungsrat

3. der Hauptmann, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter

§ 8 Vollversammlung

(1) Die ordentliche Vollversammlung der Mitglieder findet in der Regel alljährlich am

1. Sonntag im Oktober (Rosenkranzfest) statt.

(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Hauptmann.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der

anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Eine außerordentliche Vollversammlung der Mitglieder findet statt, wenn der

Verwaltungsrat oder ein Viertel sämtlicher eingetragener Mitglieder die Einberufung

beantragen.

(4) Vollversammlungen werden vom Hauptmann einberufen und sind mindestens eine

Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde

bekannt zu machen.

(5) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

(6) Die Vollversammlung ist zuständig für:

– die Genehmigung des Berichts des Schriftführers

– die Genehmigung des Kassenberichts

– die Entlastung des Verwaltungsrats und des Hauptmanns.

(7) Die aktiven Mitglieder der Vollversammlung wählen bei der Neuaufstellung auf

die Dauer der Kapitulationszeit:

– den Hauptmann

– den Oberleutnant

– den Leutnant

– den Hauptfeldwebel

– den Vizefeldwebel

– den Fähnrich

– zwei Fahnenbegleiter

Bis zur Neuwahl bleiben Hauptmann und Oberleutnant im Amt.

(8) Die Mitglieder der Vollversammlung wählen bei der Neuaufstellung auf die Dauer

der Kapitulationszeit:

– den Kassier

– den Schriftführer

– ein passives Mitglied in den Verwaltungsrat

– zwei Kassenprüfer

(9) Die Mitglieder der Vollversammlung beschließen die Festsetzung der Beiträge.

(10) Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Hauptmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besorgt die inneren Angelegenheiten der Bürgerwehr,

insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Vollzug der Beschlüsse der

Vollversammlung.

(2) Der Verwaltungsrat wird aus folgenden Mitgliedern gebildet:

– dem Hauptmann

– dem Oberleutnant

– dem Leutnant

– dem Hauptfeldwebel

– dem Vizefeldwebel

– dem Musikdirigenten

– zwei Musikern, die vom Musikzug zu wählen sind,

– dem Tambourmajor

– zwei Spielleuten, die vom Spielmannszug zu wählen sind,

– zwei Schützen, die von der Schützenkompanie zu wählen sind,

– dem Kassier

– dem Schriftführer

– dem Vertreter der passiven Mitglieder

– dem Vertreter der Kleinen Bürgerwehr

(3) Den Vorsitz der Verwaltungsratssitzungen führt der Hauptmann, bei dessen

Verhinderung der nachfolgend ranghöchste der anwesenden Offiziere.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In jeder Sitzung muß

mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sein.

(5) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen, das vom

Hauptmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Der Verwaltungsrat wählt den Vertreter der Kleinen Bürgerwehr

§ 10 Hauptmann

(1) Der Hauptmann führt das Kommando über die Bürgerwehr. Er beruft die Sitzungen

und Versammlungen ein und führt in diesem auch den Vorsitz. Die notwendigen

Übungen werden von ihm angesetzt und durchgeführt.

(2)Der Hauptmann und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der

Bürgerwehr im Sinne des Bürgerlichen Rechts jeweils mit

Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Auf Vorschlag des Hauptmanns kann der Verwaltungsrat Beförderungen vornehmen.

§ 11 Oberleutnant

Der Oberleutnant ist der Stellvertreter des Hauptmanns und hat diesen im

Verhinderungsfall in allen Angelegenheiten und Befugnissen zu vertreten.

§ 12 Kassier

(1) Dem Kassier obliegt die gesamte Führung des Rechnungswesens. Er hat für den

rechtzeitigen und vollständigen Einzug der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse

zu verwalten, Zahlungen auf Anweisung des Hauptmanns zu leisten und über die

Kassenverwaltung der Bürgerwehr Rechenschaft abzulegen.

(2) Die Kasse ist jeweils spätestens acht Tage vor der ordentlichen Vollversammlung

von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

§ 13 Schriftführer

Der Schriftführer hat Niederschriften über die Sitzungen, Versammlungen und Berichte

über das Jahresgeschehen abzufassen.

§ 14 Hauptfeldwebel

Der Hauptfeldwebel hat die Verwaltung und Verantwortung für alle der Bürgerwehr

gehörenden Waffen, Ausrüstungsgegenstände und Uniformen. Notwendige

Anschaffungen und Reparaturen hat er beim Verwaltungsrat rechtzeitig zu beantragen.

§ 15 Fahnenzug

(1) Der Fahnenzug setzt sich aus dem Fähnrich und den beiden Fahnenbegleitern

zusammen. Der Oberleutnant ist Führer des Fahnenzugs.

(2) Die Dienstränge der Mitglieder des Fahnenzugs werden vom Verwaltungsrat

festgelegt.

§ 16 Spielmannszug

(1) Die Spielleute sind aktive Mitglieder der Bürgerwehr. Sie wählen zwei Vertreter

in den Verwaltungsrat.

(2) Der Tambourmajor ist Führer des Spielmannszugs. Er ist für die Ausbildung der

Spielleute verantwortlich.

(3) Der Tambourmajor wird vom Spielmannszug gewählt und vom Verwaltungsrat

bestätigt. Sein Dienstrang wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(4) Uniformen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der

Bürgerwehr.

(5) Der Spielmannszug kann außerhalb der Bürgerwehr öffentlich auftreten, jedoch

in der Regel nicht in der Uniform der Bürgerwehr. Die Genehmigung dazu ist

rechtzeitig beim Hauptmann einzuholen. Dem Hauptmann steht es frei, deswegen

den Verwaltungsrat anzuhören.

§ 17 Musikzug

(1) Die Musiker des Musikzugs sind aktive Mitglieder der Bürgerwehr.

Sie wählen zwei Vertreter in den Verwaltungsrat.

(2) Der Dirigent des Musikzugs ist zugleich Führer des Musikzugs. Sein Dienstrang

wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(3) Die Uniformen der Musiker sind Eigentum der Bürgerwehr.

(4) Der Musikzug kann außerhalb der Bürgerwehr öffentlich auftreten, jedoch in der

Regel nicht in der Uniform der Bürgerwehr. Die Genehmigung dazu ist rechtzeitig

beim Hauptmann einzuholen. Dem Hauptmann steht es frei, deswegen den

Verwaltungsrat anzuhören.

§ 18 Schützenkompanie

(1) Die Schützen sind aktive Mitglieder der Bürgerwehr. Sie wählen zwei Vertreter in

den Verwaltungsrat.

(2) Der Hauptfeldwebel ist zugleich Führer der Schützenkompanie. Er ist für die

Ausbildung der Schützen verantwortlich.

(3) Die Schützen wählen aus ihren Reihen vier Unteroffiziere.

(4) Uniformen, Waffen und sonstige Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der

Bürgerwehr.

§ 19 Kleine Bürgerwehr Mittelbiberach

(1) Die Kleine Bürgerwehr Mittelbiberach ist Bestandteil der Bürgerwehr.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt auszuweisen.

(3) Über alle wichtigen Angelegenheiten der Kleinen Bürgerwehr Mittelbiberach

entscheidet der Verwaltungsrat.

§ 20 Wahlen

(1) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann

offene Wahl erfolgen, sofern sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Wahlleitung bei der Neuaufstellung obliegt dem Bürgermeister bzw. einem

Stellvertreter mit Unterstützung von mind. zwei Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 21 Uniformen, Waffen und Ausrüstung

(1) Die Uniformen, Waffen und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der

Bürgerwehr, ausgenommen davon sind die von Mitgliedern selbst bezahlten

Gegenstände.

Der jeweilige Besitzer ist zu pfleglicher Behandlung angehalten. Er haftet für die

mutwillige Beschädigung oder den Verlust.

(2) Das Ausleihen der Uniformen und Ausrüstung an Dritte ist verboten.

(3) Außerhalb des Dienstes ist das Schießen mit den Gewehren und der Kanone

verboten.

(4) Das eigenmächtige Abändern der Uniform oder des verliehenen Dienstgrades ist

verboten. Das Tragen anderer Abzeichen an der Uniform bedarf der Genehmigung

des Hauptmanns.

(5) Beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sind sämtliche Uniformteile, Waffen

und Ausrüstungsgegenstände, die Eigentum der Bürgerwehr bleiben, beim

Hauptfeldwebel sauber und vollständig abzugeben.

(6) Uniform und Ausrüstung der Bürgerwehr bestehen im Wesentlichen aus:

– Gewehr mit Bajonett / Instrument

– Säbel und Patronentasche

– weiße Hose

– blauer Waffenrock mit Fangschnur, roten Aufschlägen und rotem Kragen

– Tschako

– weißer Koppel/Leibbinde

– hellblaues Hemd

– schwarze Schuhe

§ 22 Beiträge

(1) Die Bürgerwehr erhebt von seinen aktiven und passiven Mitgliedern einen

Jahresbeitrag.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 23 Ehrungen

(1) Die Verleihung der Verdienstmedaillen der Bürgerwehr erfolgt nach Beschluss

des Verwaltungsrats durch den Hauptmann.

(2) Für die nachstehenden, aktiven Dienstzeiten werden folgende Bürgerwehrmedaillen

verliehen:

-10 Dienstjahre – Bürgerwehrmedaille in Bronze

-20 Dienstjahre – Bürgerwehrmedaille in Silber

-30 Dienstjahre – Bürgerwehrmedaille in Gold

(3) Aktive Mitglieder, die mindestens 25 Jahre Dienst geleistet haben, werden zu

Unteroffizieren ernannt.

(4) Aktive Mitglieder, die mindestens 30 Jahre Dienst geleistet haben und in Ehren

ausscheiden, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

(5) Verdienstmedaille (Schwester Ulrika)

Personen, welche sich für die Bürgerwehr verdient gemacht haben, kann auf

Antrag die Verdienstmedaille verliehen werden.

Die Medaille wird nach Beschluss des Verwaltungsrates durch den Hauptmann

verliehen.

Die Verleihung ist weder an eine Zugehörigkeit noch an die Dauer einer Mitgliedschaft

zur Bürgerwehr gebunden.

(6) Die Verleihung der Verdienstmedaillen des Landesverbandes der Württ.- Hohenz.

Garden und Wehren sowie der Verdienstspangen für verdiente Spielleute und

Musiker sind vom Hauptmann rechtzeitig zu beantragen.

§ 24 Auflösung

(1) Die Auflösung der Bürgerwehr kann nur in einer Vollversammlung beschlossen

werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den

Mitgliedern rechtzeitig, mind. 1 Woche vorher bekannt gemacht ist.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden

Mitglieder.

(3) Für den Fall der Auflösung bestimmt die Vollversammlung zwei Liquidatoren, welche

die Geschäfte der Bürgerwehr abzuwickeln haben.

(4) Die gesamten vorhandenen Uniformen, Waffen und Ausrüstungsgegenstände

gehen im Fall der Auflösung der Bürgerwehr bis zu einer Neugründung in die

Verwahrung der Gemeindeverwaltung Mittelbiberach über.

(5) Bei Auflösung der Bürgerwehr oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke geht das

nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen bis zur Neugründung

einer historischen Bürgerwehr Mittelbiberach an die Gemeindeverwaltung

Mittelbiberach zur Verwahrung über. Sie ist dabei zu verpflichten, die zum Vermögen

der Bürgerwehr gehörenden Gegenstände in Ordnung zu halten.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen am 26. März 1993 genehmigten

Satzung.

Mittelbiberach, den 08.06.2007

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